Autoren: Blusz/Rothmund |
Üblicherweise entfällt eine Anzeige beim Schenkungsteuerfinanzamt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG, wenn der Ehevertrag bei einem deutschen Notar beurkundet wurde. Im Fall einer Beurkundung im Ausland bietet sich zumindest eine vorsorgliche Anzeige nach § 30 ErbStG an, da nicht immer ganz klar ausgeschlossen werden kann, dass eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung zwischen den Ehegatten vorliegt.
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