Verfahrensrechtliche Muster

Autoren: Blusz/Rothmund

Üblicherweise entfällt eine Anzeige beim Schenkungsteuerfinanzamt nach §  30 Abs.  3 Satz 2 ErbStG, wenn der Ehevertrag bei einem deutschen Notar beurkundet wurde. Im Fall einer Beurkundung im Ausland bietet sich zumindest eine vorsorgliche Anzeige nach §  30 ErbStG an, da nicht immer ganz klar ausgeschlossen werden kann, dass eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung zwischen den Ehegatten vorliegt.

Muster 3: Anzeige beim Schenkungsteuerfinanzamt nach §  30 Abs.  3 Satz 2 ErbStG

Wurde der Ehevertrag im Ausland beurkundet, könnte die Anzeige wie folgt formuliert werden:

Letzte redaktionelle Änderung: 11.09.2020