Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Kestler

Nach Eintritt des Erbfalls ist es beim Vollzug des Behindertentestaments von Vorteil, wenn Testamentsvollstrecker und Betreuer im Interesse des behinderten Erben wohlwollend zusammen wirken. Die Vereinigung von Testamentsvollstrecker und Betreuer in einer Person ist nicht zu raten, da in dieser Konstellation leicht Interessenkonflikte entstehen können, die die Anordnung eines Ergänzungsbetreuers erforderlich machen. Die rasche Annahme der Erbschaft durch die Miterben und des Amts der Testamentsvollstreckung durch den Testamentsvollstrecker ermöglichen schnelles Handeln. Bei der Erbauseinandersetzung wirkt der Testamentsvollstrecker anstelle des behinderten Miterben mit.