Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Da Verena Kainz bereits eine Rechtswahrungsanzeige zugegangen ist, mit der Auskunft und Unterhaltszahlung für Gerlinde Ammerland geltend gemacht werden, befindet sich die Angelegenheit bereits im Stadium des gerichtlichen Verfahrens.

Zunächst ist die Zuständigkeit des vom Sozialamt um den Elternunterhalt angerufenen Gerichts zu prüfen. Hinsichtlich der Zuständigkeitsfragen gelten die allgemeinen Regelungen (§  12 ZPO i.V.m. §  232 Abs.  3 FamFG), d.h., i.d.R. ist das Gericht am Wohnort des Antragsgegners, in diesem Fall also der Tochter Verena Kainz, zuständig.

Stets ist der Verzugszeitraum zu prüfen.

Im Übrigen gilt das schon für die Fallkonstellation des alleinverdienenden Unterhaltspflichtigen (siehe Mandatssituation 8.2.) Ausgeführte: Sollte das Sozialamt die vorgelegten Berechnungen bzw. Einwendungen nicht akzeptieren, muss es gerichtlich gegen Ihren Mandanten als Antragsgegner vor dem Familiengerichtan dessen Wohnort vorgehen. Für einen negativen Feststellungsantrag seitens des Mandanten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Darlegungs- und beweispflichtig ist das in Anspruch genommene Kind, Verena Kainz,

für ihre Einwendungen zur Bedürftigkeit des Elternteils,

bezüglich der mangelnden Leistungsfähigkeit,

ggf. zu Verwirkungsgründen (siehe Mandatssituation 8.6).

Sollte die unterhaltsberechtigte Mutter Gerlinde Ammerland , ändert sich nichts, da die Forderung auf das Sozialamt übergegangen ist.