Autorin: Melle |
Eine den Anforderungen des §
Zu beachten ist die Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB, der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs.1 BGB.
Zu viel gezahltes Heimentgelt ist im Rahmen einer zivilrechtlichen Zahlungsklage vor den ordentlichen Gerichten zurückzufordern. Die instanzliche Zuständigkeit richtet sich nach § 71 GVG.
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