Lösung

Autorin: Melle

Ausgangspunkt ist die Regelung über Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage in § 9 WBVG. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann Brunhild Beiermann eine Erhöhung des Entgelts, hier der Investitionskosten, von Regina Rotenbach verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Gemäß § 9 Abs. 2 WBVG hat Brunhild Beiermann Regina Rotenbach die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem Brunhild Beiermann die Erhöhung des Entgelts verlangt. Die das Erhöhungsverlangen zum Ausdruck bringende schriftliche Mitteilung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und stellt ein Angebot zur Änderung des Wohn- und Betreuungsvertrags dar. Die Mitteilung und die sie enthaltene Erklärung müssen schriftlich erfolgen.1