Expertentipps

Autorin: Melle

Die Anforderung an Verfahren und Form einer Entgelterhöhung gelten für alle Verbraucher gleichermaßen, unabhängig vom Kostenträger. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Verfahren und Form ist zwingend. Hält der Unternehmer sie nicht ein, ist die Entgelterhöhung unwirksam. Der Verbraucher ist in diesem Fall lediglich verpflichtet, das bisher vereinbarte Entgelt zu zahlen. Verweigert der Verbraucher die Zustimmung zur Entgelterhöhung, kann der Unternehmer auf Zustimmung zum Erhöhungsverlangen klagen. Ist dem Verbraucher das erhöhte Entgelt zu hoch, kann er den Vertrag jederzeit zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens kündigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG).

Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 4 WBVG nur zulässig, soweit sie nach Art des Betriebs notwendig sind und nicht bereits durch öffentliche Förderung gedeckt werden. Mit dieser Einschränkung verfolgt der Gesetzgeber maßgeblich zwei Ziele:

Erstens soll durch die Regelung Missbrauch durch Abrechnung bereits durch öffentliche Förderung gedeckter Investition verhindert werden;

zweitens soll der Verbraucher davor geschützt werden, dass er für über das betriebsnotwendige Maß hinausgehende Kosten, beispielsweise für Luxussanierungen, aufkommen muss.