Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Melle

Eine den Anforderungen des § 9 WBVG nicht entsprechende Entgelterhöhung ist unwirksam. Der Verbraucher ist in diesem Fall lediglich verpflichtet, das bisher vereinbarte Entgelt zu entrichten. Zu viel gezahlte Entgelte können er, aber auch seine Erben, nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts der §§ 812 ff. BGB zurückfordern. Allein in dem Geschehenlassen von Abbuchungen im Wege der Einzugsermächtigung ist noch keine konkludente Annahme des Erhöhungsverlangens zu sehen!

Zu beachten ist die Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB, der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs.1 BGB.

Zu viel gezahltes Heimentgelt ist im Rahmen einer zivilrechtlichen Zahlungsklage vor den ordentlichen Gerichten zurückzufordern. Die instanzliche Zuständigkeit richtet sich nach § 71 GVG.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.10.2019