III. Wesentliche Aussagen der Entscheidungen

Autor: Hennig

Gegenstand der beiden verhandelten Verfahren waren die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), das unter anderem zur Nutzung von sogenannten Behindertenparkplätzen berechtigt. Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt gem. §  229 Abs.  3 Satz 2 SGB IX vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Der Senat hat entschieden, dass für die Prüfung einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung in räumlicher Hinsicht ausschließlich die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist.