IV. Praxishinweise

Autor: Hennig

Nach §  229 Abs.  3 Satz 4 SGB IX zählen nicht nur Beeinträchtigungen der Geh- und Fortbewegungsfähigkeit im engeren Sinne, sondern auch weitere Beeinträchtigungen, die zu einer maßgeblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum führen. Verschiedenste Gesundheitsstörungen, insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer sind, dass sie unter den Voraussetzungen des §  229 Abs.  3 Satz 1 SGB IX einer Beeinträchtigung gleichkommen.