II. Sachverhalt

Autor: Hennig

Urteil des BSG vom 09.03.2023 - B 9 SB 1/22 R

Der 1972 geborene Kläger leidet an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung (Muskeldystrophie Typ Becker-Kiener) und einer Herzmuskelschwäche, die mit einem Defibrillator und Herzschrittmacher versorgt ist. 2017 beantragte er die Feststellung eines höheren als des bisher festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 60 und die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Daraufhin stellte die beklagte Versorgungsverwaltung den GdB mit 80 und den Fortbestand der bereits zuvor festgestellten Voraussetzungen des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) fest. Dabei bewertete er die Muskeldystrophie mit einem Einzel-GdB von 60 und die Herzerkrankung mit einem Einzel-GdB von 50.

Die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage beim SG wurde abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben.