Autor: Hennig |
1. | Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens ist nach wie vor eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. |
2. | Wie die Neufassung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG in § 229 Abs. 3 SGB IX klarstellt, kommt es nicht darauf an, aus welcher Diagnose oder Funktionseinschränkung die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung resultiert. |
3. | Für die Prüfung einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung ist in räumlicher Hinsicht dabei ausschließlich die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich. |
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