1.6 Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Grundsätzlich richtet sich die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften der §§  199 ff. BGB.

Da sich erbrechtlich relevante Sachverhalte mitunter erst lange Zeit nach dem Erbfall klären lassen, ordnet §  199 Abs.  3a BGB eine objektive Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ab der Entstehung des Anspruchs an, wenn dieser auf einem Erbfall beruht oder für seine Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen Voraussetzung ist. Davon sind nicht sämtliche erbrechtlichen Ansprüche erfasst. Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, sind beispielsweise Ansprüche des Vermächtnisnehmers zur Geltendmachung seines Vermächtnisses oder des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung seines Pflichtteils oder auch der Anspruch des Miterben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.