Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Kestler

Aufgrund des Typenzwangs im Erbrecht kann ein Testament nur handschriftlich oder notariell beurkundet (öffentliches Testament) errichtet werden (siehe Einführung 6.1.3.1, zu den Formalien des handschriftlichen Testaments siehe Einführung 6.1.3.2, ebenso verfahrensrechtliche Handhabung zu Mandatssituation 6.1).

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2019