Expertentipps

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von miteinander verheirateten Personen errichtet werden. Es kann handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden.

Zur rechtlichen Absicherung des Ehepartners können die Eltern einen Pflichtteilsverzicht auf das Ableben ihres Kindes abgeben. Zu beachten ist dabei, dass ein Pflichtteilsverzicht zu dessen Wirksamkeit zwingend notariell beurkundet werden muss. Ist der Erbfall eingetreten, liegt es bei den Eltern, ob sie ihren Pflichtteilsanspruch tatsächlich gegenüber dem erbenden Schwiegerkind geltend machen. Ist der Pflichtteilsanspruch entstanden, so fällt er in den Nachlass der Eltern, wenn diese vor Erfüllung versterben. Deren Erbe kann den Anspruch weiter verfolgen. Ohne wirksamen Pflichtteilsverzicht besteht allenfalls eine moralische Verpflichtung, dies nicht zu tun, die keine Rechtswirkung entfaltet.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.03.2021