Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund |
Verheiratete kinderlose Paare sind oft der Ansicht, dass der überlebende Ehegatte allein erbt, weil keine Kinder vorhanden sind. Dies ist ein Trugschluss. Denn das Erbrecht des Ehegatten besteht immer nur neben dem Erbrecht nächster Verwandter, zu denen auch Eltern und Geschwister des Verstorbenen gehören (§ 1931 BGB). Lediglich dann, wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte allein (§ 1931 Abs. 2 BGB).
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