Steuerrechtliche Aspekte

Autor: Engels

Da Sarah und Felix von der Aue im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, kommt nach Felix von der Aues Tod §  1371 BGB zum Tragen. Der Zugewinn wird dort pauschal neben den erbrechtlichen Ansprüchen abgegolten (§  1371 Abs.  1 BGB), woraus sich die oben dargestellten Quoten ergeben.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach §  1371 Abs.  2 BGB ausgeglichen, so gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nicht als Erwerb nach §  3 ErbStG. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass etwaige ehevertragliche Modifikationen nach §  5 Abs.  1 Satz 2 ErbStG nicht berücksichtigt werden. Haben die Ehegatten während der Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet, so ist Zeitpunkt der ehevertraglichen Begründung der Zugewinngemeinschaft maßgeblich für das Anfangsvermögen.

Wird der Zugewinn nach §  1371 Abs.  2 BGB ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung nach §  5 Abs.  2 ErbStG ebenfalls nicht zum Erwerb nach §§  3 und 7 ErbStG.