8 Sachleistung, Kostenerstattung und Genehmigungsfiktion

Autorin: von Einem

Grundsätzlich werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistungen erbracht. Eine Kostenerstattung kommt nur in Betracht, wenn dies im SGB V oder im SGB IX ausdrücklich vorgesehen ist (§  2 Abs.  2 i.V.m. 13 Abs.  1 SGB V):

Der Kostenerstattungsanspruch nach §  13 Abs.  2 SGB V, der an die Stelle des Sachleistungsanspruchs tritt, hat in der Praxis kaum eine Bedeutung,21)

u.a. weil die Krankenkasse Abschläge vom Erstattungsbetrag von bis zu 5 % in Abzug bringen kann. Zudem erfolgt die Abrechnung durch die behandelnden Ärzte auf Grundlage der GOÄ, was i.d.R. für den Patienten wirtschaftlich ungünstig ist.

In der Praxis relevanter ist der Fall des §  13 Abs.  3 SGB V : Demnach besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde.22)