Autorin: von Einem |
Grundsätzlich werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistungen erbracht. Eine Kostenerstattung kommt nur in Betracht, wenn dies im SGB V oder im SGB IX ausdrücklich vorgesehen ist (§ 2 Abs. 2 i.V.m. 13 Abs. 1 SGB V):
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 2 SGB V, der an die Stelle des Sachleistungsanspruchs tritt, hat in der Praxis kaum eine Bedeutung,21) u.a. weil die Krankenkasse Abschläge vom Erstattungsbetrag von bis zu 5 % in Abzug bringen kann. Zudem erfolgt die Abrechnung durch die behandelnden Ärzte auf Grundlage der GOÄ, was i.d.R. für den Patienten wirtschaftlich ungünstig ist. |
In der Praxis relevanter ist der Fall des § 13 Abs. 3 SGB V : Demnach besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde.22) |
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