Expertentipps

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Der BGH hat bei der Bemessung des Elternunterhalts von Beginn an auf den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen einschließlich einer angemessenen Altersversorgung abgestellt.6)

Vorsorgeaufwendungen können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn diese tatsächlich geleistet werden, fiktive Abzüge kommen nicht in Betracht. Tilgungsleistungen im Rahmen einer Immobilienfinanzierung können als Beiträge zur Alterssicherung berücksichtigt werden.

Beiträge für eine Altersvorsorge können auch noch einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn bereits ein Versorgungsbezug wegen Erwerbsminderungsrente oder mit Erreichen des 60. Lebensjahres vorzeitig eingetreten ist. Dies gilt jedenfalls bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.7)

Soweit eine Versorgungslücke für den Unterhaltspflichtigen oder seinen Ehepartner möglicherweise darüber hinaus besteht, können zusätzliche Beiträge Berücksichtigung finden.8)

Besteht keine Sozialversicherungspflicht - i.d.R. ist dies bei Selbständigen gegeben -, werden Vorsorgeaufwendungen i.H.v. rd. 20 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt. Dies ergibt sich aus dem durchschnittlichen Rentensatz in der gesetzlichen Rentenversicherung.