Autorin: Staaßen |
Eine Haushaltsersparnis liegt vor, wenn aufgrund einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim der private Haushalt aufgelöst wird. Heimkosten sind steuerrechtlich nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Liegt eine Haushaltsersparnis vor, sind die Heimkosten, die entstehen, vorab um diese zu reduzieren. Für Ehepartner, die beide aufgrund von Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim untergebracht sind, ist jeweils eine Haushaltsersparnis anzusetzen (BFH, Urt. v. 04.10.2017 - VI R 22/16, BStBl 2018 II, 179).
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