BFH - Urteil vom 19.12.2007
II R 65/06
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Art. 5 Art. 10 Art. 11 Art. 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 693
BFHE 220, 542
BStBl II 2008, 489
DB 2008, 617
GmbHR 2008, 383
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4000/03

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

BFH, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen II R 65/06

DRsp Nr. 2008/4902

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

»Es verstößt nicht gegen die Richtlinie 69/335/EWG, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft, zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Art. 5 Art. 10 Art. 11 Art. 12 ;

Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), zum steuerlich maßgeblichen Zeitpunkt eine Aktiengesellschaft, hielt 81 v.H. der auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der X-AG mit Sitz der Geschäftsleitung in M. Mit Vertrag vom 1. Dezember 1999 brachte die Y-AG die von ihr bis dahin gehaltenen restlichen 19 v.H. der Aktien an der X-AG in die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen Gewährung von neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein. Die X-AG ihrerseits hielt alle Anteile an der Z-GmbH; diese war Eigentümerin von 14 in Deutschland belegenen Grundstücken.