I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), zum steuerlich maßgeblichen Zeitpunkt eine Aktiengesellschaft, hielt 81 v.H. der auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der X-AG mit Sitz der Geschäftsleitung in M. Mit Vertrag vom 1. Dezember 1999 brachte die Y-AG die von ihr bis dahin gehaltenen restlichen 19 v.H. der Aktien an der X-AG in die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen Gewährung von neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein. Die X-AG ihrerseits hielt alle Anteile an der Z-GmbH; diese war Eigentümerin von 14 in Deutschland belegenen Grundstücken.
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