§ 10 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
4. Abschnitt: Feststellung von Überversorgung

§ 10 BedplanR Feststellung des regionalen Versorgungsgrades

§ 10 Feststellung des regionalen Versorgungsgrades

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) 1Die örtliche Verhältniszahl wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Feststellung im Planungsbereich zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragsärzte der Arztgruppe im Verhältnis zur Einwohnerzahl ermittelt. 2Die Zahl der Einwohner bemisst sich nach der Wohnbevölkerung nach dem letzten amtlichen Stand. (2) 1Bei der erstmaligen Feststellung des Landesausschusses gemäß Artikel 33 § 3 Abs. 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes sind in die Zahl der im Planungsbereich zugelassenen Vertragsärzte auch solche Ärzte einzubeziehen, die bis zum 31. Januar 1993 einen Antrag auf Zulassung gestellt haben und deren Antrag am 1. April 1993 noch anhängig war, es sei denn, der Antrag auf Arztregistereintragung oder auf Zulassung ist zum Zeitpunkt der Feststellung rechtswirksam abgelehnt. 2Die Anrechnung erfolgt mit dem Faktor 1.