§ 11 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
4. Abschnitt: Feststellung von Überversorgung

§ 11 BedplanR Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten

§ 11 Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Zur Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für die Arztgruppe der Psychotherapeuten sind folgende zum Zeitpunkt der Feststellung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende psychotherapeutische Leistungserbringer zu zählen: 1. Zugelassene Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin; 2. Gemäß § 95 Abs. 13 SGB V als ausschließlich psychotherapeutisch tätig zugelassene Vertragsärzte; dasselbe gilt für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte, welche gemäß § 24 im Wege des Sonderbedarfs zugelassen sind; 3. Vertragsärzte, welche entsprechend dem Umfang ihres psychotherapeutischen Leistungsanteils am Gesamtumfang ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit nach den nachstehenden Vorschriften in § 12 als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte gelten; 4. Vertragsärzte, die vom Zulassungsausschuss gemäß § 95 Abs. 13 SGB V auf der Grundlage einer gleichzeitigen Zulassung für ihr Fachgebiet als überwiegend psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte zugelassen sind; 5. Vertragsärzte, die entsprechend ihrem psychotherapeutischen Leistungsanteil am Gesamtumfang ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit als überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte gemäß den nachfolgenden Vorschriften in § 12 gelten; 6. Zugelassene Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; 7. Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, welche gemäß § 95 Abs. 11 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind. (2) 1Für die erstmalige Bestimmung der Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 gilt § 5 Abs. 6 Nr. 1 entsprechend; für die künftigen Feststellungen des Versorgungsgrades wird jeweils auf den 31. Dezember des vorausgegangenen Jahres auf der Grundlage einer durchschnittlichen Berechnung des ersten bis dritten Quartals des Vorjahres und des vierten Quartals des vor dem Vorjahr liegenden Jahres abgestellt. 2Wird der Zeitraum von vier Quartalen wegen der Dauer der vorausgegangenen Tätigkeit des Arztes nicht ausgefüllt, ist auf der Grundlage der tatsächlichen Tätigkeitsdauer der Anteil der psychotherapeutischen Leistungen am Gesamtanteil der ärztlichen Leistungen zu ermitteln. 3Die überwiegend psychotherapeutisch tätigen oder als solche neben ihrer Zulassung im Fachgebiet zugelassenen Vertragsärzte werden auch beim örtlichen Versorgungsgrad ungeachtet ihres tatsächlichen Leistungsanteils mit dem Faktor 0,7 angerechnet.