BFH - Urteil vom 20.08.1997
X R 127/94
Normen:
BewG §§ 33 ff., § 40 Abs. 3 S. 2, § 68 ; EStG § 10e Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 148
BFH/NV 1998, 383
BFHE 184, 322
BStBl II 1998, 17
DB 1998, 241
DStZ 1998, 396
NZM 1998, 128
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

§ 10 e EStG: Hinzuerwerb von Grund und Boden

BFH, Urteil vom 20.08.1997 - Aktenzeichen X R 127/94

DRsp Nr. 1998/1239

§ 10 e EStG : Hinzuerwerb von Grund und Boden

»Die Begünstigung der Anschaffungskosten (zur Hälfte) für den zur Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG gehörenden Grund und Boden erstreckt sich nicht auf ein an das Wohngrundstück angrenzendes, nachträglich hinzuerworbenes Wiesengrundstück, das der Eigentümer als Garten nutzt, wenn es als selbständiges, verkehrsfähiges Grundstück bestehen bleibt und das Wohngrundstück mit 784 qm der für ein Wohngebäude erforderlichen und üblichen Größe entspricht (vgl. auch das zu § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG ergangene BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).«

Normenkette:

BewG §§ 33 ff., § 40 Abs. 3 S. 2, § 68 ; EStG § 10e Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erwarb im Jahr 1989 ein 784 qm großes Grundstück mit einem Wohngebäude, das die Kläger zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Durch Artfortschreibung auf den 1. Januar 1990 wurde das dem Grundvermögen zugeordnete Grundstück nicht mehr als Zweifamilienhaus, sondern als Einfamilienhaus bewertet. Die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrug 261080 DM. Hierin waren die Anschaffungskosten für den Grund und Boden von 56249 DM zur Hälfte (28124 DM) enthalten.