§ 14c UStG: Falscher Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher löst keine „Strafsteuer“ aus

Welche Folgen hat ein unrichtiger Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen? Diese Frage beantwortet das BMF in einer aktuellen Verwaltungsanweisung. Auslöser ist u.a. ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2022. Nach dem BMF-Schreiben gilt nun: Bei einer Rechnung an einen Endverbraucher entsteht bei einer falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer ggf. keine Steuerschuld, weil § 14c UStG nur eingeschränkt anzuwenden ist.

Das BMF hat mit Schreiben vom 27.02.2024 (Az. III C 2 - S 7282/19/10001 :002) zur Anwendung des § 14c UStG im Fall eines falschen Ausweises der Umsatzsteuer in einer für einen Endverbraucher bestimmten Rechnung Stellung genommen. Danach entsteht keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn eine Leistung an den Endverbraucher ausgeführt wird und in der Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.

Steuerschuld nach § 14c UStG

Eine Steuerschuld i.S.d. § 14c UStG entsteht, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er tatsächlich gesetzlich schuldet. Nach § 14c UStG schuldet er auch den darüber hinausgehenden Steuerbetrag. Dabei sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Zum einen schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer (bei einem zu hohen Steuerausweis in einer Rechnung auch den über die gesetzliche Steuer hinausgehenden Betrag) nach § 14c Abs. 1 UStG.