Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )
Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1StBerG sind, ist zulässig, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.