BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),

Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer - Inhaltsverzeichnis

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

FNA : 610-10-8-0-10

Fassung vom 08.09.2010

Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2011

Zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB) vom 03.05.2022 ()

Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Grundpflichten
§ 1 Allgemeine Grundsätze
§ 2 Unabhängigkeit
§ 3 Eigenverantwortlichkeit
§ 4 Gewissenhaftigkeit
§ 5 Verschwiegenheit
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Berufswürdiges Verhalten
§ 8 Umgang mit fremden Vermögenswerten
§ 9 Werbung und Kundmachung
2. Teil: Berufspflichten
§ 10 Berufliche Niederlassung
§ 11 Weitere Beratungsstellen
§ 12 Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 13 Auftragserfüllung
§ 14 Auftragskündigung durch den Steuerberater
§ 15 Vereinbare Tätigkeiten
§ 16 Gewerbliche Tätigkeit
§ 17 Beschäftigung von Mitarbeitern
§ 18 Mehrfachfunktionen
§ 19 Übernahme eines Mandats
§ 20 Ausbildung des Berufsnachwuchses und von Steuerfachangestellten
§ 21 Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit
3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten
§ 22 Anzeigepflichten
§ 23 Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden
4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
§ 24 Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Beendigung eines beruflichen Zusammenschlusses
§ 27 Tätigkeit als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen
5. Teil: Besondere Berufspflichten bei Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
§ 28 Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
6. Teil: Schlussvorschriften
§ 29 Fachberaterordnung
§ 30 Anwendungsbereich