§ 18 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 18 EKV Auskünfte und Informationen

§ 18 Auskünfte und Informationen

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Der Vertragsarzt ist befugt und verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben der Ersatzkassen erforderlichen schriftlichen Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten) auf Verlangen an die Ersatzkassen zu übermitteln. 2Wird kein vereinbarter Vordruck verwendet, gibt die Ersatzkasse an, gemäß welcher Bestimmungen des Sozialgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften die Übermittlung der Information zulässig ist. (2) Der Vertragsarzt hat der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den bei ihr errichteten Gremien und den Prüfungseinrichtungen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall notwendigen Auskünfte - auch durch Vorlage der Behandlungsunterlagen - zu erteilen. (3) Soweit Ersatzkassen Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen, sind die Vertragsärzte bei Vorliegen einer aktuellen Schweigepflichtentbindung berechtigt, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.