§ 19 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 19 EKV Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst

§ 19 Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) gibt auf Anforderung der Ersatzkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, eine gutachtliche Stellungnahme ab. 2Er hat das Ergebnis der Begutachtung und die erforderlichen Angaben über den Befund der Ersatzkasse und dem Vertragsarzt mitzuteilen. 3Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an den Vertragsarzt widersprechen. (2) 1Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem Medizinischen Dienst auf Anforderung die für die Beratung und Begutachtung im Einzelfall erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Werden keine vereinbarten Vordrucke verwendet, teilt der Medizinische Dienst mit, nach welchen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (§ 294 Abs. 1 SGB V) oder anderen Rechtsvorschriften die Information zulässig ist. (3) Das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist vorbehaltlich der Bestimmung in Abs. 4 verbindlich. (4) 1Bestehen zwischen dem behandelnden Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten über eine Leistung, über die der Medizinische Dienst eine Stellungnahme abgegeben hat, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit oder über Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, kann der Vertragsarzt unter Darlegung seiner Gründe bei der Ersatzkasse ein Zweitgutachten beantragen. 2Kann die Ersatzkasse die Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen, soll der Medizinische Dienst mit dem Zweitgutachten einen Arzt des Gebietes beauftragen, in das die verordnete Leistung oder die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt.