§ 20 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 20 EKV Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und nichtärztliche Mitarbeiter

§ 20 Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und nichtärztliche Mitarbeiter

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Erbringen Vertreter Leistungen, für deren Erbringung eine Qualifikation gemäß § 39 Voraussetzung ist, so hat sich der vertretene Arzt darüber zu vergewissern, dass die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Sind diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht erbracht werden. 3Für die Leistungserbringung durch angestellte Ärzte in einer Vertragsarztpraxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum gilt § 39 Abs. 1 Satz 3. 4Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, darf der angestellte Arzt diese Leistungen nicht eigenverantwortlich ausführen. (2) 1Werden Assistenten, angestellte Ärzte oder Vertreter (§§ 32, 32 a, 32 b Ärzte-ZV) beschäftigt, so haftet der Vertragsarzt oder das medizinische Versorgungszentrum für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten wie für die eigene Tätigkeit. 2Das gleiche gilt bei der Beschäftigung nichtärztlicher Mitarbeiter. (3) 1Der Vertragsarzt soll bei Verhinderung dies in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang) bekanntgeben. 2Die Vertretung ist jeweils mit dem vertretenden Arzt abzusprechen. (4) 1Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen ist grundsätzlich unzulässig. 2Im Übrigen ist eine Vertretung nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 und unter Beachtung der berufsrechtlichen Befugnisse zulässig.