§ 20 a EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 20 a EKV Persönliche Leitung der Vertragsarztpraxis bei angestellten Ärzten

§ 20 a Persönliche Leitung der Vertragsarztpraxis bei angestellten Ärzten

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1In Fällen, in denen nach § 95 Abs. 9 SGB V i. V. m. § 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV der Vertragsarzt einen angestellten Arzt oder angestellte Ärzte beschäftigen darf, ist sicherzustellen, dass der Vertragsarzt die Arztpraxis persönlich leitet. 2Die persönliche Leitung ist anzunehmen, wenn je Vertragsarzt nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte oder teilzeitbeschäftigte Ärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit drei vollzeitbeschäftigten Ärzten entspricht, angestellt werden. 3Bei Vertragsärzten, welche überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, wird die persönliche Leitung auch bei der Beschäftigung von bis zu vier vollzeitbeschäftigten Ärzten vermutet; Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. 4Bei Vertragsärzten, welche eine Zulassung nach § 19 a Ärzte-ZV für einen hälftigen Versorgungsauftrag haben, vermindert sich die Beschäftigungsmöglichkeit auf einen vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbeschäftigte Ärzte je Vertragsarzt. 5Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten wird insoweit nicht angerechnet. 6Will der Vertragsarzt über den Umfang nach Sätzen 2 bis 4 hinaus weitere Ärzte beschäftigen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Leitung der Praxis gewährleistet ist. (2) 1Die Beschäftigung eines angestellten Arztes eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz als desjenigen Fachgebiets oder derjenigen Facharztkompetenz, für die der Vertragsarzt zugelassen ist, ist nicht zulässig, wenn der anzustellende Arzt Facharzt eines Fachgebiets oder einer Facharztkompetenz ist, bei der die entsprechenden Ärzte gemäß § 7 Abs. 4 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen oder wenn durch diesen Facharzt Leistungen erbracht werden sollen, welche gemäß § 7 Abs. 5 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Vertragsarzt, welcher gemäß § 7 Abs. 4 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden darf, einen Arzt eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz anstellen will; handelt es sich um Leistungen, welche gemäß § 7 Abs. 5 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen, so ist der angestellte Arzt des entsprechenden Fachgebiets oder der entsprechenden Facharztkompetenz von der Erbringung dieser Leistungen in der Vertragsarztpraxis ausgeschlossen. 3Beschäftigt der Vertragsarzt einen angestellten Arzt eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz, der in diesem Fachgebiet oder unter dieser Facharztkompetenz tätig wird, so ist die gleichzeitige Teilnahme dieser Arztpraxis an der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung zulässig. 4Im übrigen gelten Absatz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Vertragsarzt bei der Erbringung der fachärztlichen Leistungen des angestellten Arztes die Notwendigkeit der Leistung mit zu verantworten hat.