§ 21 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 21 EKV Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte

§ 21 Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben vor jeder ersten Inanspruchnahme - einer Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) - einer ermächtigten Einrichtung, - eines ermächtigten Krankenhausarztes, - eines Krankenhauses, wenn es an der ambulanten Versorgung teilnimmt, im Kalendervierteljahr eine Zuzahlung von 10,00 € zu leisten. Der Vertragsarzt ist nicht berechtigt, auf die Zuzahlung zu verzichten oder einen anderen Betrag als 10,00 € zu erheben. Die Zuzahlung entfällt - bei einer Inanspruchnahme aufgrund einer Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr, - bei einer Inanspruchnahme aufgrund einer Überweisung aus einem vorhergehenden Kalendervierteljahr zu Auftragleistungen, die ohne Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden (z. B. Probeneinsendungen zur Laboratoriumsuntersuchung), - wenn vor der Inanspruchnahme ein aktueller, mit Gültigkeitszeitraum versehener Befreiungsausweis der Ersatzkasse vorgelegt wird, - bei einer Inanspruchnahme ausschließlich zum Zweck von Schutzimpfungen, - bei ausschließlicher Inanspruchnahme von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nach § 25 SGB V, Schwangerenvorsorge gemäß § 196 Absatz 1 RVO, - bei Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Notfall oder im organisierten Notfalldienst, wenn mit der nach Absatz 2 zu erstellenden und für den Notfall oder organisierten Notfalldienst vorgesehenen Quittung nachgewiesen wird, dass in demselben Kalendervierteljahr bereits im Rahmen einer Erstinanspruchnahme eines Leistungserbringers im Notfall oder im organisierten Notfalldienst die Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V geleistet worden ist. 1Erfolgt eine Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Notfall oder im organisierten Notfalldienst und eine zuzahlungspflichtige Inanspruchnahme außerhalb des Notfalls oder des organisierten Notfalldienstes bei demselben Vertragsarzt in dem selben Kalendervierteljahr, ist die Zuzahlung gem. § 28 Abs. 4 SGB V nur einmal zu erheben. 2Dasselbe gilt bei arztpraxisübergreifender Behandlung. Eine Inanspruchnahme im Sinne des § 28 Absatz 4 SGB V liegt nicht vor, wenn einem Leistungserbringer oder einer Ersatzkasse gegenüber ausschließlich ein Bericht abgegeben wird. Wird im Einvernehmen zwischen Vertragsarzt und Versichertem festgestellt, dass eine Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V ohne rechtliche oder vertragliche Grundlage vom Versicherten einbehalten wurde, ist der Vertragsarzt dazu verpflichtet, dem Versicherten die Zuzahlung zurückzuerstatten. Die nachträgliche Vorlage einer Überweisung, einer Quittung gemäß Abs. 2 oder eines Befreiungsausweises begründet keinen Rückzahlungsanspruch des Versicherten. (2) 1Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einbehalt Verpflichteten entweder auf den hierzu vereinbarten Formularen oder in einem Nachweisheft seiner Ersatzkasse zu quittieren. 2Ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. (3) Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit oder einer Inanspruchnahme nicht persönlicher Art kann die Zuzahlung auch nach der Inanspruchnahme erhoben werden. (4) 1Soweit die Zuzahlung gemäß Absatz 3 nicht vor der Behandlung entrichtet wurde, zieht der Vertragsarzt diesen Betrag nachträglich ein und quittiert die geleisteten Zahlungen. 2Der Versicherte ist verpflichtet, die Zuzahlung unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen, zu entrichten. 3Die dem Vertragsarzt entstehenden Portokosten werden von der zuständigen Ersatzkasse erstattet. 4Der Nachweis erfolgt über eine entsprechende Kennzeichnung bei der Abrechnung. (5) 1Leistet der Versicherte trotz einer schriftlichen Zahlungsaufforderung innerhalb der vom Arzt gesetzten Frist nicht, übernimmt die für den Arzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung für den Vertragsarzt und die Ersatzkasse den weiteren Zahlungseinzug. 2Die Kassenärztliche Vereinigung führt hierzu ein Verwaltungsverfahren einschließlich Anhörung und Verwaltungsakt durch. 3Die Vollstreckung erfolgt gem. § 66 Abs. 3 SGB X i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren oder gem. § 66 Abs. 4 SGB X in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung. 4Bleibt die Vollstreckungsmaßnahme erfolglos, entfällt die Verrechnung dieser Zuzahlung mit der Gesamtvergütung. (5 a) 1Die zuständige Ersatzkasse erstattet der Kassenärztlichen Vereinigung je durchgeführtem Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs. 5 die entstehenden Portokosten sowie je 3,50 EUR. 2Die der Kassenärztlichen Vereinigung für Vollstreckungsverfahren und Klagen des Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Ersatzkassen getragen. 3Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt den Ersatzkassen eine Aufstellung der den Kassenärztlichen Vereinigungen entstandenen Kosten. 4Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises vereinbaren die Vertragspartner gesondert in Anlage 18. (6) Soweit im Quartal eine Erstinanspruchnahme - eines psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, - eines Leistungserbringers im Rahmen der ambulanten Behandlung eines Krankenhauses erfolgt, tritt die nach Absatz 2 zu erstellende Quittung an die Stelle der Überweisung. 1In diesen Fällen hat der in Folge in Anspruch genommene Vertragsarzt die Quittung mit dem Vertragsarztstempel zu versehen. 2Ein erneutes Erheben der Zuzahlung ist unzulässig. (7) Soweit im Quartal nach einer Erstinanspruchnahme eines Vertragsarztes dessen Vertreter in Anspruch genommen wird, ist ein erneutes Erheben der Zuzahlung unzulässig. 1Soweit im Quartal eine Erstinanspruchnahme eines Vertreters erfolgt, erhebt dieser die Zuzahlung. 2Ein erneutes Erheben der Zuzahlung durch den vertretenen Vertragsarzt ist unzulässig. In diesen Fällen hat der in Folge in Anspruch genommene vertretende bzw. vertretene Vertragsarzt die Quittung mit dem Vertragsarztstempel zu versehen. 1Die mit dem Vertragsarztstempel nach Satz 4 zusätzlich versehene Quittung ist in weiteren Vertretungen in demselben Kalendervierteljahr als Nachweis der geleisteten Zuzahlung vom Versicherten vorzulegen. 2Ein erneutes Erheben der Zuzahlung ist unzulässig. (7 a) 1Ergibt sich aus der Abrechnung, dass ein Leistungserbringer in einem Quartal in 10 von Hundert oder einem höheren Anteil der Behandlungsfälle, in denen die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V zu erheben ist, die Zuzahlung nicht erhoben hat, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Differenz zwischen einzubehaltender und einbehaltener Zuzahlung zurückbehalten. 2In den Fällen, in denen die Kassenärztliche Vereinigung von dem Zurückbehaltungsrecht nach Satz 1 Gebrauch macht, informiert die Kassenärztliche Vereinigung die betroffenen Landesvertretungen der Ersatzkassenverbände. 3Gleichzeitig leitet die Kassenärztliche Vereinigung in Abstimmung mit der zuständigen Ersatzkasse ein Verfahren nach § 45 ein. (8) Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern 1. wenn die Krankenversichertenkarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird, 2. wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt, 3. wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde. (8 a) Bei Leistungen der künstlichen Befruchtung rechnet der Vertragsarzt 50 % der nach dem Behandlungsplan genehmigten Behandlungskosten unmittelbar gegenüber dem Versicherten ab. (9) Eine entsprechend Absatz 8 Nr. 1 vom Versicherten entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige Krankenversichertenkarte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird. (10) Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen mit Ausnahme 1. der Erstinanspruchnahme oder Inanspruchnahme ohne Überweisung gemäß § 28 Absatz 4 SGB V, 2. bei Massagen, Bädern und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erbracht werden, von Versicherten keine Zuzahlungen fordern. 1Der VdAK/AEV verständigt sich intern über einheitliche Zuzahlungsbeträge für Leistungen gemäß Nr. 2 und teilt diese den Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens sechs Wochen vor Quartalsende mit Wirkung zum folgenden Quartal mit. 2Den Vertragsärzten wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen der für ihren Praxissitz geltende, für alle Kassenarten einheitliche Zuzahlungsbetrag mitgeteilt.