§ 24 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 24 BOStB Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft

§ 24 Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) 1Die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" ist ungekürzt und ungebrochen zu führen. 2Wortverbindungen, wie z. B. "Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft", sind unzulässig. (2) 1Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen weitergeführt werden. 2Das gilt nicht, wenn dadurch das Ansehen des Berufs gefährdet wird.