§ 23 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten

§ 23 BOStB Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden

§ 23 Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) Steuerberater haben ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit Datum und Unterschrift zu versehen und unverzüglich zurückzusenden. (2) 1Originalunterlagen von Gerichten und Behörden, die Steuerberatern zur Einsichtnahme überlassen sind, dürfen nur an Mitarbeiter des Steuerberaters ausgehändigt werden. 2Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben. (3) Bei der Ablichtung oder sonstigen Vervielfältigungen von Unterlagen von Gerichten und Behörden haben Steuerberater sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis nehmen. (4) Soweit das Akteneinsichtsrecht durch gesetzliche Bestimmungen oder eine in zulässiger Weise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle beschränkt ist, haben Steuerberater auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an ihre Auftraggeber oder andere Personen diese Beschränkungen zu beachten. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs bedient.