§ 30 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 30 EKV Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung

§ 30 Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

Stationäre vertragsärztliche Behandlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor, 1. wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen ist, 2. wenn die Ersatzkasse Krankenhausbehandlung oder stationäre Entbindung gewährt, 3. wenn die stationäre ärztliche Behandlung nach dem zwischen der Ersatzkasse und dem Krankenhaus bestehenden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflegesatz abzugelten ist und 4. wenn der Vertragsarzt gemäß § 32 als Belegarzt für dieses Krankenhaus anerkannt ist.