§ 31 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
8. Abschnitt Vertragsärztliche Leistungen
2. Unterabschnitt Verordnungen und Bescheinigungen

§ 31 BMV-Ae Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

§ 31 Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

1Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. 2Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.