(1) 1Die Berufsordnung gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Berufsausübungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG sowie Personen nach § 3 a und § 3 d StBerG. 2In der Berufsordnung wird für alle Mitglieder der Steuerberaterkammern, nicht anerkannten Berufsausübungsgesellschaften und Personen nach § 3 a und § 3 d StBerG der Begriff "Steuerberater" verwendet. (2) Auf Berufsausübungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.