§ 36 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 36 EKV Ausschuss zur EDV-Anwendung bei der Abrechnung

§ 36 Ausschuss zur EDV-Anwendung bei der Abrechnung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung bilden einen paritätisch besetzten gemeinsamen Ausschuss zur Regelung kassenartenübergreifender vertraglicher, juristischer und technischer Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von EDV in der Arztpraxis und dem Austausch von Daten auf Datenträgern zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen.