§ 37 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 37 EKV Abrechnungsunterlagen und Datenträgeraustausch

§ 37 Abrechnungsunterlagen und Datenträgeraustausch

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

Die Aufbereitung der Abrechnungsunterlagen sowie das Nähere über den Datenträgeraustausch sind in einer besonderen vertraglichen Vereinbarung geregelt (Anlage 6).