§ 38 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
VIII. Betriebsprüfungsarchiv, Kennzahlen, Hauptorte

§ 38 BpO2000 Hauptorte

§ 38 Hauptorte

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

(1) 1Die zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden haben als Hauptorte die Aufgabe, für einzelne Berufs- oder Wirtschaftszweige Unterlagen zu sammeln und auszuwerten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. 2Zu den Aufgaben gehört auch die Mitwirkung bei der Aufstellung von AfA-Tabellen. 3Die Hauptorte werden durch Vereinbarung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestimmt. (2) Das Ergebnis der Auswertung wird den anderen zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden und dem Bundeszentralamt für Steuern regelmäßig mitgeteilt.