§ 38 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 38 EKV Information der Versicherten

§ 38 Information der Versicherten

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

1Die Unterrichtung der Versicherten über die in Anspruch genommenen Leistungen erfolgt ab dem 1. Januar 1996 nach den Bestimmungen des § 305 SGB V. 2Das Nähere regeln die Partner der Gesamtverträge.