BGH - Beschluß vom 10.01.2002
5 StR 452/01
Normen:
AO §§ 370 393 Abs. 1 S. 2 3 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1134
NStZ 2002, 436
StV 2002, 202
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

§ 393 Abs. 1 S. 2, 3 AO ist kein Rechtfertigungsgrund für eine (weitere) Steuerstraftat

BGH, Beschluß vom 10.01.2002 - Aktenzeichen 5 StR 452/01

DRsp Nr. 2002/3187

§ 393 Abs. 1 S. 2, 3 AO ist kein Rechtfertigungsgrund für eine (weitere) Steuerstraftat

»Ist gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafverfahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot ("nemo tenetur se ipsum accusare") für nachfolgende Besteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zutreffender noch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (im Anschluß an BGHSt 37, 8).«

Normenkette:

AO §§ 370 393 Abs. 1 S. 2 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

1. Das angefochtene Urteil weist auch insoweit keinen Rechtsfehler auf, als der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 verurteilt worden ist.