§ 41 AEntG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 9 Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen
Unterabschnitt 3 Übergangsbestimmungen

§ 41 AEntG Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

§ 41 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

(1) Die nach § 13 b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden. (2) 1Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13 b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. 2Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13 b Absatz 2 als abgegeben.