§ 42 AEntG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 9 Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen
Unterabschnitt 3 Übergangsbestimmungen

§ 42 AEntG Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe

§ 42 Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

Die vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Baugewerbe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat, für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie des Abschnitts 5 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.