§ 46 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 46 EKV Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehler

§ 46 Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehler

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

1Schadenersatzansprüche, welche eine Ersatzkasse aus eigenem oder übergeleitetem Recht gegen einen Vertragsarzt wegen des Vorwurfs der Verletzung der ärztlichen Sorgfalt bei der Untersuchung oder Behandlung erhebt, sind nicht Gegenstand der Verfahren vor den Prüfungseinrichtungen oder den Schlichtungsstellen. 2Ansprüche der Versicherten und der Ersatzkassen richten sich ausschließlich nach Bürgerlichem Recht (§§ 66 und 76 Abs. 4 SGB V, § 116 SGB X).