§ 47 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 47 EKV Bagatellgrenze

§ 47 Bagatellgrenze

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

1Schadenersatzansprüche nach §§ 44 und 45 können nicht gestellt werden, wenn der Schadensbetrag pro Vertragsarzt, Ersatzkasse und Quartal 25,60 Euro unterschreitet. 2Für die Fälle nach § 34 Abs. 4 und 5 bestimmen die Gesamtverträge eine entsprechende Grenze.