1Schadenersatzansprüche nach §§ 44 und 45 können nicht gestellt werden, wenn der Schadensbetrag pro Vertragsarzt, Ersatzkasse und Quartal 25,60 Euro unterschreitet. 2Für die Fälle nach § 34 Abs. 4 und 5 bestimmen die Gesamtverträge eine entsprechende Grenze.