§ 48 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 48 EKV Durchsetzung festgestellter Schadenersatzansprüche

§ 48 Durchsetzung festgestellter Schadenersatzansprüche

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Über die Erfüllung von nachgehenden Berichtigungsansprüchen sowie Schadenersatzansprüchen aus Feststellungen der Prüfgremien treffen die Vertragspartner der Gesamtverträge und die Vertragspartner der Prüfvereinbarung nähere Regelungen. (2) 1Sie haben hierbei folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 2Die Kassenärztliche Vereinigung erfüllt unanfechtbare Schadenersatzanforderungen der Ersatzkassen durch Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes. 3Soweit dies nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht mehr bestehen, tritt die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf Regress- und Schadenersatzbeträge an die Ersatzkasse zur unmittelbaren Einziehung ab.