§ 49 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 49 EKV Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung aus der Gesamtvergütung

§ 49 Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung aus der Gesamtvergütung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

1Die Kassenärztliche Vereinigung haftet den Ersatzkassen aus der Gesamtvergütung für Erstattungsansprüche wegen Überzahlung als Folge unberechtigter oder unwirtschaftlicher Honorarforderungen der Vertragsärzte, wenn und soweit die Gesamtvergütung nach Einzelleistungen berechnet wird. 2Bei anderen Berechnungsformen der Gesamtvergütung fallen aus Feststellungen über unberechtigte oder unwirtschaftliche Honorarforderungen entstandene Kürzungs- oder Erstattungsbeträge in die Honorarverteilung.