§ 53 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 53 EKV Vertragsärztliche Gesamtvergütung

§ 53 Vertragsärztliche Gesamtvergütung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Die für die vertragsärztliche Versorgung von den Ersatzkassen zu entrichtende Gesamtvergütung wird an die Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung gezahlt. 2Die nach § 28 Absatz 4 SGB V i. V. m. § 21 geleisteten Zuzahlungen sind Bestandteil der Gesamtvergütung. (2) 1Die Ersatzkassen entrichten die Gesamtvergütung nach Maßgabe der Gesamtverträge und der in Formblatt 3 festgelegten Kriterien an die Kassenärztlichen Vereinigungen. 2Den Inhalt des Formblattes 3 vereinbaren die Vertragspartner. 3Die nach § 83 SGB V zu entrichtende Gesamtvergütung verringert sich in der Höhe der Summe der von den Leistungserbringern einbehaltenen Zuzahlungen nach § 28 Absatz 4 SGB V i. V. m. § 21. 4Von der Gesamtvergütung sind auch die nach § 21 Abs. 7 a rechtswirksam einbehaltenen Beträge abzuziehen. (3) 1Grundlage für die Berechnung der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Jahre 1996 ist der Anteil des von den Ersatzkassenversicherten mit Wohnort im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung ausgelösten Leistungsbedarfs an der Summe der Gesamtvergütungen aller Kassenärztlichen Vereinigungen im Jahre 1995 getrennt nach den Vertragsgebieten West und Ost. 2Dabei ist ein Ausgleich für die Minderung der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer aufgrund der Einbeziehung des Vergütungsanteils von Berlin-Ost in das Vertragsgebiet West in Höhe von 0,35 Prozent der Ersatzkassen-Vergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer im Jahre 1994 vorzusehen.