§ 54 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 54 EKV Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1994 als allgemeiner Inhalt der unter seinen Geltungsbereich fallenden Gesamtverträge in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. der Arzt-/Ersatzkassenvertrag vom 13. September 1990, 2. nicht belegt, 3. die Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung) vom 13. September 1990 einschließlich der Protokollnotizen und Übergangsregelungen. (3) 1Die Anlagen 1, 2 und 3 der bisherigen Fassung des Vertrages sind Anlagen 1, 9 und 10 der Neufassung. 2Diese Anlagen sowie die Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft des bisherigen Vertrages gelten in ihrer bisherigen Fassung bis auf weiteres fort. 3Soweit dort auf Bestimmungen der bisherigen Fassung des Vertrages verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden oder vergleichbaren Bestimmungen der Neufassung des Vertrages. 4Dies gilt auch für die Übergangsvereinbarung zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag gemäß §§ 82 Abs. 1 und 87 Abs. 1 SGB V vom 16. Februar 1994. (4) 1Die Anlage 1 zur Ersatzkassen-Gebührenordnung in der gültigen Fassung gilt mit Wirkung für die Partner der Gesamtverträge weiter, bis sie durch entsprechende Regelungen in den Gesamtverträgen abgelöst wird. 2Dasselbe gilt für die Vergütungsregelungen bei Einrichtungen nach § 311 SGB V sowie für die Sprechstundenbedarfsregelungen (Beschluss Nr. 712 der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen) und für diese längstens bis zum 31. Dezember 1994.