§ 55 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 55 EKV Kündigung

§ 55 Kündigung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Der Vertrag kann jeweils bis zum 30. 06. eines jeden Jahres zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (2) Für Anlagen dieses Vertrages können jeweils gesonderte Kündigungsmöglichkeiten mit besonderen Kündigungsfristen vereinbart werden.